Krypto-Regulierung
Strikte Meldepflichten
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Gleichzeitig wird das Spektrum der offiziellen Instrumente der NAV erheblich erweitert. Das Gesetz setzt neue EU-Richtlinien zum Informationsaustausch über Krypto-Vermögenswerte und die globale Mindeststeuer vollständig in ungarisches Recht um. Die NAV kann künftig die automatische Datenübermittlung mit EU-Mitgliedstaaten und Drittländern ausweiten. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus digitalen Plattformen und Krypto-Transaktionen. Die Steuerbehörde darf Daten in deutlich größerem Umfang sammeln, austauschen und analysieren. Dazu gehören Datenverkehr, Identifizierung und Transaktionen von Krypto-Dienstleistern sowie länderbezogene Berichte zur globalen Mindeststeuer.
Neue Pflichten für Dienstleister
Eine der wichtigsten Neuerungen sind völlig neue Melde-, Sorgfalts- und Informationsaustauschpflichten für Krypto-Asset-Dienstleister. Diese müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei der Steuerbehörde registrieren. Sie sind verpflichtet, Daten über den Wohnsitz ihrer Nutzer, Finanzbewegungen und alle meldepflichtigen Transaktionen mit Krypto-Vermögenswerten bereitzustellen. Die Steuerbehörde leitet diese Daten dann innerhalb von neun Monaten automatisch an die Steuerbehörden der betreffenden Länder weiter. Bei Verstößen drohen Krypto-Dienstleistern Geldstrafen von bis zu 2 Mio. Forint (ca. 5.250 Euro). Bei wiederholten Verletzungen der Melde- oder Sorgfaltspflichten droht eine Streichung aus dem Register.
Internationaler Datenaustausch
Das Gesetz führt einheitliche und detaillierte Mindestanforderungen für die Datenbereitstellung in der europäischen Krypto-Branche ein. Ab 2026 muss die NAV der EU-Kommission jährlich mitteilen, zu welchen Einkommenskategorien sie Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht. Dazu gehören Einkünfte aus Beschäftigung, Honoraren, Renten, Immobiliennutzung, Lizenzgebühren oder nicht hinterlegten Dividenden. Finanzinstitute unterliegen ebenfalls neuen Vorschriften. Sie müssen zusätzliche Daten über Personen, Kontotypen und Kundenerklärungen erheben. Die NAV übermittelt diese Informationen in einheitlichem elektronischen Format an EU-Mitgliedstaaten und andere Länder mit anerkannten Abkommen.
