Tipps vom Finanzamt

Für den Eigenanbau von Obst und Gemüse

Der Verkauf von selbst angebautem Obst und Gemüse ist bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Forint (ca. 1.500 Euro) steuerfrei.

Die Steuer- und Finanzbehörde (NAV) empfiehlt, dass gewerbliche Verkäufer eigener Erzeugnisse als Selbstvermarkter oder Einzelunternehmer tätig sein sollten. Verkauft eine Privatperson nur überschüssiges Obst oder Gemüse aus dem eigenen Garten und bleibt der Jahresumsatz unter 600.000 Forint, muss kein Einkommen aus den Verkäufen ermittelt werden. Bei Überschreitung dieser Grenze ist jedoch das Einkommen auf Basis aller im Steuerjahr erzielten Einnahmen zu berechnen. Die Steuer muss nicht entrichtet werden, wenn diese im Steuerjahr 30.000 Forint nicht übersteigt.

Gewerbe erfordert Anmeldung

Wer regelmäßig und gewerblich eigene Erzeugnisse verkauft, betreibt eine wirtschaftliche Tätigkeit und wird umsatzsteuerpflichtig. Dies erfordert eine Steuernummer, die Ausstellung von Belegen oder Rechnungen und – sofern keine Steuerbefreiung gewählt wurde – eine Umsatzsteuererklärung. Selbstvermarkter mit einem Einkommen bis zu 1.744.800 Forint müssen weder ihr Einkommen angeben noch eine Einkommensteuererklärung einreichen. Hat sich der Selbstvermarkter für die Pauschalbesteuerung entschieden und bleibt sein Einkommen unter 17.448.000 Forint, ist das pauschal festgesetzte Einkommen von der Einkommensteuer befreit.

Hohe Strafen bei Verstößen

Wer selbst angebautes Gemüse und Obst gewerblich verkauft, sollte dies als Selbstvermarkter oder Einzelunternehmer tun, Quittungen oder Rechnungen ausstellen und Steuererklärungen abgeben. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen. Die Strafe kann bis zu 1 Mio. Forint betragen. Bei fehlender Rechnung kann die NAV Geldstrafen von bis zu 2 Mio. Forint verhängen. Bei schwerwiegenderen Verstößen, insbesondere wenn erhebliche Einkünfte verschwiegen werden, können weitere Untersuchungen eingeleitet werden. In solchen Fällen schätzen die Prüfer sowohl die Höhe der nicht deklarierten Einkünfte als auch die darauf zu entrichtenden Steuern.

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