Rechtsanwalt Dr. Levente Antal Szabó: Die treuhänderische Vermögensverwaltung ist in erster Linie ein gutes Erbschaftsinstrument und kein Steuerinstrument. Foto: LeitnerLeitner

Steuerrecht: 2023 gegründete Treuhandkonstruktionen auf dem Prüfstand

Den strategischen Feinschliff nicht vergessen!

Das Jahr 2023 stand bei einigen ungarischen Unternehmerfamilien ganz im Zeichen der Gründung von innerfamiliären Treuhandkonstruktionen.

Der Gesetzgeber schaffte eine bestehende Steueroptimierungsmöglichkeit ab, die zuvor oft auch zum Missbrauch genutzt wurde. Die Gründer von Treuhandkonstruktionen konnten ihr Unternehmen zum Marktwert aufwerten. Bei einem Verkauf des Unternehmens konnte der Veräußerungsgewinn steueroptimiert bei der Unternehmerfamilie landen. Die Angst vor einer Veränderung der geltenden Rechtsnorm veranlasste viele Unternehmer, sofort zu handeln. In dieser Eile wurden viele rechtliche Fragen offen gelassen, die jedoch bald geklärt werden sollten.

Zusammenhaltung des Familienvermögens

Der Hauptzweck der treuhänderischen Vermögensverwaltung ist es, das Familienvermögens als Einheit zusammenzuhalten. Damit kann sie dem gesetzlichen Erbschaftssystem entgegenwirken, das grundsätzlich zu einer Zersplitterung des Familienvermögen führen würde. Das Problem ähnelt dem historischen Dilemma des ungarischen Bürgertums, als die Erben das Familienvermögen aufspalteten und das ungarische Bürgertum im 19. Jahrhundert auf diese Weise zunehmend verarmte.

Die treuhänderische Vermögensverwaltung ist in erster Linie ein gutes Erbschaftsinstrument und kein Steuerinstrument. Die Unternehmerfamilie kann ihr eigenes Erbschaftssystem einrichten, die Zahlungen aus dem Familienvermögen an die Großfamilie oder an wichtige Angestellte oder sogar an Treuhänder individuell beschließen. Es ist sogar dazu geeignet, das Vermögen hinter einer Glaswand vor künftigen Generationen zu verbergen, und damit den Grundstein für den Wohlstand der weiteren Generationen zu legen.

All dies erfordert strategisches Denken. So ist beispielsweise eine Entscheidung darüber erforderlich, ob und warum das Familienvermögen als Einheit zusammengehalten werden soll. Es sollte auch vorab entschieden werden, wie viel regelmäßig aus dem gemeinsamen Familienvermögen entnommen werden kann? Welcher Anteil soll an Familienmitglieder gehen und welcher soll im Unternehmen verbleiben, um künftige gemeinsame Investitionen zu ermöglichen? Es kann sogar festgelegt werden, welcher Anteil in Diversifikationsprojekte oder in Start-ups investiert werden soll.

Zeit für die Klärung strategischer Fragen nehmen

Die im Sommer 2023 eilig eingerichteten treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen haben diesen strategischen Themen aus Zeitgründen oft nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Die Treuhand wurde zumeist durch einseitige Entscheidungen der Gründer geschaffen. Oft wurden einzelne Fragen nicht einmal in der Familie ausreichend abgestimmt. Dies kann im Nachhinein zu ernsthaften Rechtsstreitigkeiten führen, da die gesetzlichen Erben über Rechte verfügen, die die Umsetzung des Willens der Gründer verhindern können.

So wäre es zum Beispiel sehr wichtig gewesen, den sogenannten gesetzlichen Pflichtteil sowie den Anteil des als eheliche Gütergemeinschaft geschaffenen Vermögens zu berücksichtigen. Nicht zuletzt sollten sich treuhänderische Vermögensverwaltungsakte in Testamenten niederschlagen. Glücklicherweise können die wichtigsten Risiken im Nachhinein überprüft und Fehler, die in der Eile gemacht wurden, korrigiert werden.

Häufig ist auch zu beobachten, dass die in Treuhandverträgen festgelegten Grundsätze der Treuhand überhaupt nicht in Einklang mit der Satzung der Gesellschaft der Unternehmensfamilie stehen. Beispielsweise ist es ratsam, Regelungen in die Satzung aufzunehmen, dass der Verkauf von Unternehmensanteilen oder des Vermögens des Unternehmens die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt oder dass der Anteilserwerb durch familienfremde Personen nicht zulässig ist. Natürlich ist es auch sinnvoll, Unternehmensbewertungsregeln abzustimmen, um spätere innerfamiliäre Streitigkeiten über den Wert des Unternehmens zu vermeiden.

Es ist noch nicht zu spät

Die Familienvermögensverwaltung kann nur als einheitliches System betrieben werden. Unternehmer sollten sich also nicht zurücklehnen, sondern sich – sofern 2023 noch nicht geschehen – zeitnah an den Feinschliff machen. Wenn jemand die Gründung einer solchen Treuhandkonstruktion im vergangenen Jahr verpasst hat, dann ist es noch nicht zu spät, dies jetzt nachzuholen, da der Gesetzgeber in einer vor Jahresende eingeführten erneuten Gesetzesänderung gewissermaßen zurückgerudert ist. Die Aufwertung des Unternehmens und dadurch die Steueroptimierung ist erneut zulässig, es wurde lediglich eine fünfjährige Haltefrist eingeführt. Bei Neugründungen dieser Art sollten sich die Unternehmer an ein Team wenden, das nicht nur in der treuhänderischen Vermögensverwaltung, sondern auch in den Bereichen Erbschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Ehegüterrecht und Steuerrecht über eine umfassende Expertise verfügt.

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei LeitnerLaw Szabó & Partners.

Am 1. Februar 2024 wurde die Anwaltskanzlei LeitnerLaw Szabó & Partners gegründet, die eng mit der seit 30 Jahren bestehenden Steuer-, Wirtschaftsberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LeitnerLeitner zusammenarbeiten wird. Damit stehen den Klienten von LeitnerLeitner und LeitnerLaw künftig alle Dienstleistungen rund um wirtschaftliche und unternehmerische Fragen aus einer Hand zur Verfügung.

Der Gründer der LeitnerLaw Rechtsanwaltskanzlei Szabó & Partner steht seinen Klienten seit mehr als zwei Jahrzehnten in verschiedenen Bereichen des internationalen Wirtschaftsrechts beratend zur Seite. In den letzten Jahren lag der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in den Bereichen Familienunternehmen, Unternehmenstransaktionen und Wettbewerbsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei LeitnerLaw wird sich weiterhin auf diese Bereiche konzentrieren, freut sich aber auch über Anfragen von potenziellen Mandanten in steuer-, straf- und verfahrensrechtlichen Angelegenheiten.

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