Sicherheitsmarkt
Wettbewerb wurde verzerrt
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Die Unternehmen hatten fast zehn Jahre lang den Wettbewerb zwischen Anbietern von Sicherheitsausrüstung auf dem heimischen Markt eingeschränkt. Zudem schränkten die betroffenen Unternehmen den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten ein. Ein Verwaltungsgericht ordnete eine Wiederholung des GVH-Verfahrens an, in dem die ursprünglichen Rechtsverstöße festgestellt wurden.
Gericht hob Entscheidung zunächst auf
In dem Ende 2019 abgeschlossenen Verfahren stellte die GVH fest, dass die Paradox Security Systems Bahamas Kft. und ihre ungarischen Vertriebspartner Power Kereskedelmi Kft. und Trióda Zrt. fast zehn Jahre lang den Wettbewerb unter den Verkäufern von Sicherheitstechnikprodukten eingeschränkt hatten. Die Unternehmen hatten den Verkauf von Paradox-Produkten ins Ausland durch ein passives Exportverbot untersagt und die Höhe der Mindestmarge für Installateure festgelegt. Darüber hinaus schränkten sie den Online-Verkauf ein, indem sie die Veröffentlichung der Endverbraucherpreise im Internet verboten. Trióda erkannte im Hauptverfahren den Rechtsverstoß an. Paradox Bahamas und Power fochten die Entscheidung der GVH jedoch vor Gericht an. Das Verwaltungsgericht äußerte Bedenken hinsichtlich der Marktdefinition und der Begründung der Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten und hob daher die Entscheidung der GVH auf.
Rechtsverstöße bestätigt
Im zweiten Verfahren stellte die GVH die Rechtsverstöße erneut fest. Grundlage waren die Vertriebsverträge, das Marktverhalten der Unternehmen sowie bei einer Razzia beschlagnahmte E-Mails und andere Beweise. Durch das wettbewerbsbeschränkende Verhalten konnten sowohl Wiederverkäufer als auch Installateure beim Verkauf von Paradox-Produkten höhere Gewinnspannen erzielen, die letztlich von den Verbrauchern bezahlt wurden.
Aufgrund der aufgedeckten Rechtsverstöße verhängte die GVH gegen Paradox Bahamas eine Geldbuße von 268 Mio. Forint und gegen Power eine Geldbuße von 97,5 Mio. Forint. Bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das ungarische Unternehmen wurde berücksichtigt, dass es sich um ein kleineres Unternehmen handelt. Außerdem hatte Power im Wiederholungsverfahren kooperiert, den Rechtsverstoß anerkannt und sich zur Ausarbeitung eines Konformitätsprogramms verpflichtet. Damit haben beide Distributoren unter den drei im ursprünglichen Verfahren betroffenen Unternehmen die Rechtsverletzungen anerkannt.
