Lidl
Deftige Geldbuße wegen Kundentäuschung
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Die Wettbewerbsbehörde leitete im Januar 2024 ein Verfahren gegen die Lidl Magyarország Kereskedelmi Bt. ein. Grund dafür war der Verdacht, dass der Einzelhändler Verbraucher bei vier als „Vollkorn“ beworbenen Produkten in die Irre führte. Tatsächlich bestand nur etwa 30-33% des verwendeten Mehls in diesen Produkten aus Vollkornmehl, während der Rest aus billigerem und weniger gesundem Feinmehl bestand.
Wo Vollkorn draufsteht…
Nach den geltenden Vorschriften muss bei Backwaren, die als „Vollkorn“ bezeichnet werden, der Rohstoff zu mindestens 50% aus Vollkornmehl bestehen. Die Wettbewerbsbehörde wertete es als erschwerend, dass die rechtswidrige Geschäftspraxis über mehrere Jahre hinweg praktiziert wurde und viele Verbraucher betraf. Besonders problematisch sei dies für schutzbedürftige Konsumenten wie Diabetiker und insulinresistente Verbraucher.
Die Wettbewerbsbehörde wies darauf hin, dass Unternehmen in ihrer kommerziellen Kommunikation darauf achten müssten, wie Verbraucher ihre Botschaften interpretieren. Es könne nicht erwartet werden, dass Verbraucher den Wahrheitsgehalt von Angaben selbst überprüfen. Verbrauchergruppen mit speziellen Ernährungsbedürfnissen seien auf korrekte Informationen besonders angewiesen.
Lidl sieht es anders
Die Diskontkette teilte mit, man sei stets bestrebt, sowohl den Rechtsnormen als auch den Bedürfnissen der Kunden maximal gerecht zu werden. Der Zulieferer der besagten vier Produkte habe vertraglich garantiert, dass die Ausweisung als „Vollkorn“-Produkt rechtens sei. Genaue Vorschriften gebe es lediglich zu Brotsorten, nicht jedoch zu den durch die GVH beanstandeten verschiedenen Backwaren.