Wettbewerbsgesetz
Aufsicht sieht keinen Grund zur Beunruhigung
Die dem Parlament vorliegende Gesetzesänderung schlägt hohe Wellen, weil damit der Wettbewerbsaufsicht GVH offenkundig weitreichende Vollmachten in die Hände gegeben werden sollen. Die Rechtsdeutung der von den Regierungsparteien eingereichten Vorlage geht hin bis zu Zwangsverstaatlichungen unpässlicher Unternehmen. „Die Aufsicht bezieht die betroffenen Marktakteure in den Prozess zur Ausgestaltung der Rechtsanwendung ein, nachdem das Parlament die Gesetzesänderung verabschiedet“, versprach Rigó den aufgescheuchten Managern strategischer Unternehmen im staatlichen Kossuth-Radio.
„An die Hand genommen“
Für besonderes Aufsehen sorgt die neue Kategorie von zu definierenden „Unternehmen von grundlegender Bedeutung“, für welche Vorgabe der GVH-Präsident freilich „zahlreiche Beispiele aus der internationalen Praxis“ benennen könne. (Im einschlägigen deutschen Gesetz handelt es sich z. B. um „Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung“.)
Es gehe darum, die Interessen der ungarischen Verbraucher und des sauberen Wettbewerbs zu schützen. Solche strategischen Unternehmen würden, sofern sie ihren Betrieb nicht aufrechterhalten oder ihren Pflichten nicht nachkommen können, von der Aufsichtsbehörde „an die Hand genommen“, bis hin zur Beschränkung des Eigentumsrechts.
Grundlegend habe man sich am deutschen Wettbewerbsrecht orientiert, behauptete Rigó. So erlaube ein präventiver Ansatz der Behörde, bei drohenden Marktverzerrungen schnell und effizient einzugreifen. „Der beste Verbraucherschutz ist mit dem Wettbewerb gegeben, die dem Parlament vorliegenden Änderungen werden den Wettbewerb beleben.“
Eigentumsrecht in Frage gestellt? Eine „Ultima Ratio“
Die GVH habe die Aufgabe, geltendes Recht anzuwenden, nicht selbst Recht zu sprechen, beteuerte ihr Präsident im Radio. Bei der Rechtsanwendung wolle sie sich auf ihre eigene Rechtspraxis von mehreren Jahrzehnten und die beste einschlägige internationale Praxis stützen. Die praktische Umsetzung der Gesetzesänderung solle im Einvernehmen mit den Marktakteuren, gestützt auf breite Konsultationen geschehen. Diese Praxis habe sich z. B. erst wieder 2023 bei der Überprüfung der Verfahrensordnung zur Genehmigung von Fusionen bewährt.
„Wer sich an Recht und Gesetz hält, hatte schon bislang von unserer Seite nichts zu befürchten. Und das wird sich auch künftig nicht ändern“, hielt Rigó fest. Es gehe im Übrigen ausschließlich um Verfahren der Wettbewerbsaufsicht; gegen Beschlüsse des unabhängigen Wettbewerbsrates sei immer noch der Rechtsweg eines Verwaltungsverfahrens möglich. Die Beschränkung von Eigentumsrechten tat der GVH-Präsident abschließend mit dem Hinweis ab, dies sei eine „Ultima Ratio“.
Parragh sorgt mal wieder für Verstörung
Zuvor hatte mal wieder der Kammerchef László Parragh für Verstörung gesorgt. Dem regierungsnahen Wochenblatt Mandiner erklärte der MKIK-Präsident: „Es ist eine Frage der nationalen Sicherheit, dass sich die Interessen des Privatkapitals in Übereinstimmung mit den Interessen des Staates befinden.“ Parragh benimmt sich nicht erst seit dem Skandal um die verfassungsbedenklich Hals über Kopf abgeschaffte Kata-Pauschalsteuer wie ein Interessenvertreter der Regierung. Eigentlich hätte er ja für die Kammermitglieder das Wort zu ergreifen, die seine MKIK mit ihren Pflichtbeiträgen Jahr für Jahr mit Milliardenbeträgen ohne jede Gegenleistung füttern.
Der Mann scheint seine Rolle als Kammerpräsident auch weiterhin „unorthodox“ zu interpretieren, denn er meinte zu den neuen Gesetzesgebaren der Orbán-Regierung: „Es mag für die Unternehmen beunruhigend wirken, doch besteht in der gegenwärtigen geopolitischen Lage ein Interesse des Staates, die Herausbildung einer übermäßigen Dominanz von Unternehmen am Markt zu verhindern.“ Das könne auch mit der Beschränkung des Privateigentums einhergehen, wie das eine im Westen seit Jahrzehnten bewährte Praxis sei.
Parragh verstehe, dass die Unternehmen nun besorgt seien, aber tatsächlich hole Ungarn nur nach, was längst für den Schutz des ungarischen Marktes und der Volkswirtschaft hätte getan werden müssen. Der Kammerchef beruft sich konkret auf §19a des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der sich mit dem „missbräuchlichen Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ befasst.

