In unserer zweiwöchentlich erscheinenden Rubrik geht es heute um die Frage, warum es sinnvoll ist, einen Darlehensvertrag als Urkunde belegen zu lassen.
Zunächst muss man sich über den Begriff Urkunde klar werden. Vereinfacht kann man sagen, dass die notariell beglaubigte Urkunde eine Urkunde ist, die einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss ersetzen kann. Auch ohne Gerichtsverfahren kann mit der Urkunde, die mit einer Klausel zum Rechtsvollzug versehen ist, der Rechtsvollzug betrieben werden, soweit die Bedingungen dafür erfüllt sind. Das bedeutet, dass bereits vor Eintritt des Rechtsvollzugs ein richterliches Mittel vorliegt, mit dem Betroffene wesentlich schneller ihre Ansprüche durchsetzen können, als wenn sie diese vor Gericht einklagen.
Folgende Punkte müssen in der Urkunde aufgeführt sein, damit das Gericht die Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel versieht:
• Die gegenseitigten Verpflichtungen, oder die Verpflichtung zur einseitigen Leistungserbringung • Die Namen von Berechtigten und Verpflichteten • Beschreibung der Verpflichtung hinsichtlich Gegenstand, Menge, Wert und Rechtstitel • Die Art und Frist der Erfüllung
Wenn die Verpflichtung von dem Eintritt einer Bedingung abhängt, so muss auch die Bedingung in der Urkunde festgehalten werden. Der Vollzug findet dann statt, wenn die in der notariellen Urkunde festgehaltene Forderung vollziehbar ist und die Frist zur Erfüllung verstrichen ist. (1) Die notarielle Urkunde wird vom Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen, wenn diese a) die auf Leistung und Gegenleistung ausgerichtete oder einseitige Verpflichtungsübernahme, b) den Namen des Berechtigten und des Verpflichteten, c) Gegenstand, Menge (Summe) und Rechtsgrund der Verpflichtung, d) die Art und Frist der Erfüllung beinhaltet. (2) Wenn die Verpflichtung vom Eintritt einer Bedingung oder eines Zeitpunktes abhängt, ist zur Vollstreckbarkeit auch erforderlich, dass der Eintritt der Bedingung oder des Zeitpunktes durch eine öffentliche Urkunde bestätigt wird. (3) Aufgrund dieser Klausel ist eine Zwangsvollstreckung zulässig, wenn die notariell beurkundete Forderung der Zwangsvollstreckung unterliegt und wenn die Erfüllungsfrist der gesicherten Forderung abgelaufen ist.
Gemäß des Notargesetzes sind Notare explizit dazu verpflichtet, unparteiisch beiden Seiten rechtliche Unterstützung zu bieten. Sie statten die Parteien, die über eine Rechtsangelegenheiten eine Urkunde erstellen lassen, mit der gesetzlichen Glaubwürdigkeit aus. Hinsichtlich Darlehensverträgen bedeutet dies, dass die Beteiligten mit der Hilfe des Notars die Bedingungen festlegen, zu welchen der Darlehensgeber verleiht, beziehungsweise der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt. Damit einhergehend obliegt dem Notar die Pflicht, die Parteien ausführlich über die gültigen Gesetzesnormen, auch über die Höhe von Zinsen und Verspätungszinsen informieren. Außerdem klärt er die Parteien darüber auf, wie sie ihre Interessen im Sinne Vertrags schützen können. Natürlich übernimmt der Darlehensgeber auch die Pflicht, dass er die rechtzeitige Leistung annimmt und die Erlaubnis gibt, dass Eintragungen eventueller Sicherungen (zum Beispiel eine Hypothek) gelöscht werden. Es ist also nötig, dass die Pflichten und Rechte der Parteien in einem solchen Vertrag genau festgelegt werden, da so einerseits die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten durch die Parteien, andererseits der Vollstreckung bei Vertragsbruch erleichtert wird.
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Notar Dr. Tamás Farkas
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