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Beglaubigung ausländischer Dokumente PDF Drucken E-Mail
Von Dr. Viktor Máté   
Montag, 6. April 2009
ImageIn unserer zweiwöchentlichen Rubrik geht es heute um die „Apostille“. Wir erklären, was das ist und wann diese Form der Beglaubigung benötigt wird.

Keine Probleme gibt es, solange eine Urkunde in dem Land, in dem sie angefertigt wurde, zur Anwendung gelangen soll, da es ja in dem Entstehungsland klare und verständliche Rechtsnormen für Anforderungen hinsichtlich der Form und des Inhalts gibt. Auf Grundlage dieser Normen kann man entscheiden, ob die angefertigten Urkunden für das erwünschte Ziel anwendbar sind oder nicht. Komplizierter wird die Situation, wenn die Urkunden in einem fremden Land angewandt werden sollen. Da in den unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Rechtssysteme existieren und auch bei Ländern mit ähnlichen Rechtssystemen erhebliche Abweichungen bei Einzelnormen bestehen, steht der, der eine ausländische Urkunde verwenden will, vor einer schwierigen Aufgabe. Allerdings gibt es hier Lösungen durch multi- und bilaterale internationale Abkommen.

Welche ausländischen Dokumente werden Akzeptiert?

In Ungarn existieren vier Möglichkeiten für die Akzeptanz von ausländischen Urkunden:

•    Falls es eine direkte oder akkreditierte Vertretung Ungarns in dem jeweiligen Land gibt, so beglaubigt der dortige Konsul den jeweiligen Behörden, dass Unterschrift und Stempel auf der Urkunde rechtskräftig sind (Diplomatische Beglaubigung). Da die Vertretung im Ausland nach heimischem Recht arbeitet, stellt sie eine Brücke zwischen den ausländischen Urkunden und dem nationalen Rechtssystem dar. Der Nachteil ist, dass dieses Vorgehen beschwerlich (der Vertreter muss über ein Muster der zu beglaubigenden Unterschrift und des Stempels verfügen), zeitaufwendig und räumlich begrenzt (da an die Vertretung gebunden) ist.

•    Wenn zwischen zwei Ländern ein Rechtshilfeabkommen besteht, kann dies bedingen, dass behördlich ausgestellte Urkunden keiner weiteren Beglaubigung bedürfen, sondern unmittelbar im Zweitstaat angewandt werden können. Dies garantiert die flexible Rechtsanwendung ausländischer Urkunden.

Hier besteht der Nachteil, dass ein solches zweiseitiges Abkommen nur zwischen wenigen Staaten besteht und – wenn der Text des Vertrags nicht eindeutig ist – die Anwendung erschwert sein kann.

•    Soweit zwischen den zwei Ländern keine diplomatische Verbindung besteht, kann der Staat unter Berücksichtigung der Umstände nach eigenem Ermessen über die Akzeptanz solcher Urkunden entscheiden. Wenn Zweifel aufkommen, schickt die betreffende Stelle eine Anfrage darüber, ob das Dokument akzeptiert wird, an die Hauptstelle für Internationales Recht, die sich in einer langen Prozedur informieren, ehe sie eine Stellungnahme abgeben.

Der Nachteil ist, dass der Vorgang schlecht überprüfbar und das Ergebnis unsicher ist. Es steht also der flexiblen und schnellen Bearbeitung entgegen.

•    In der Bemühung um ein einheitliches Normensystem und im Sinne der Interessen, die sich an den breiten und schnellen Gebrauch von ausländischen Urkunden knüpfen, wurde am 5. Oktober 1961 eine Übereinkunft zur Beseitigung von diplomatischen und konsularischen Beglaubigungen bei im Ausland zur Anwendung kommenden Urkunden in Den Haag getroffen (Ungarische Bezeichnung: 1973. Évi 11. Tvr.) Darin  beschlossen die beteiligten Staaten einen sogenannten garantierten behördlichen Kreis, der in jedem Land anders gestaltet, aber überall befugt ist, die - in Format und Text - einheitliche Beglaubigung (Apostille) auf das für eine Verwendung im Ausland bestimmte Dokument anzubringen. Damit wird die Richtigkeit des Dokuments bestätigt. Die so beglaubigten Urkunden müssen in den beteiligten Ländern ohne diplomatische Beglaubigung akzeptiert werden.

Dieses Vorgehen hat zu einem einheitlichen, leicht überprüfbaren Beglaubigungsformat geführt. Die Vereinbarung bot außerdem weiteren interessierten Staaten die Möglichkeit, sich dem Verfahren anzuschließen, wodurch wächst der Kreis der anwendenden Staaten kontinuierlich wächst.

Es bleibt also festzuhalten, dass die Apostille dann nötig ist, wenn sowohl das Land, in dem das Dokument angewandt werden soll, als auch das Land, in dem die Urkunde ausgestellt und beglaubigt wurde, an der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht teil haben, keine zweiseitige Vereinbarung zwischen den Ländern besteht, und der Anwender auf eine diplomatische Beglaubigung verzichten möchte.

In Ungarn ist für Apostillen die Ungarische Landesnotarkammer (I. Pauler utca 11, +36-1-4894880) zuständig.

Dr. Viktor Máté ist stellvertretender Notar. Für weitere Informationen über Notare und ihre Zuständigkeit besuchen Sie unsere Homepage www.notar.hu, oder wenden Sie sich direkt an uns: Tel.: 476 0270, oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können


Dr. Tóth & Dr. Gáspár Notare

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Die Artikel der Serie finden Sie unter www.budapester.hu/notar
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