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Immobilienerwerb von Ausländern PDF Drucken E-Mail
Von Dr. Tamás Parti   
Montag, 23. März 2009
ImageIn unserer zweiwöchentlich erscheinenden Serie beschäftigen wir uns heute damit, wie in Ungarn lebende Ausländer Eigentum an Immobilien erwerben können.

Beim Immobilienerwerb ausländischer Staatsbürger spielt der Charakter der zu erwerbenden Immobilie eine Rolle, also, ob es sich um Ackerland handelt oder sonstige Immobilien. Weiterhin ist es von Bedeutung, ob es sich bei dem Ausländer um einen Staatsangehörigen eines EU-Staates handelt. Schließlich wird zwischen juristischen und natürlichen Person unterschieden sowie danach, ob es sich um gemeinschaftlichen Erwerb von sonstigen Gesellschaften handelt. Ausländische Gesellschaften, unabhängig davon, ob sie als juristische Person eingetragen sind, dürfen kein Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Bürger aus Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hingegen können unter Einschränkungen gemäß der Europäischen Übereinkunft über Nutzflächen Flächen bis zu 300 Hektar Größe oder bis zu einem Wert von 6.000 Goldkronen erwerben. So sind auch ausländische Gesellschaften mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie natürliche Personen berechtigt, eine „Tanya“ (Gutshof) bis zu 6.000 Quadratmetern zu erwerben

Grundsätzlich genehmigungspflichtig

Für ausländische Staatsbürger gilt beim Erwerb von Immobilien, die nicht zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen zählen (wie Wohnimmobilien), die Grundregel, dass sie mit Einverständnis der zuständigen Regionalverwaltung dazu berechtigt sind. Die Pflicht, eine solche Einverständniserklärung einzuholen, entfällt beim Immobilienerwerb duch gesetzliche Erbschaft. In diesem Fall ist eine weitere Bedingung, dass der neue Eigentümer die Immobilie vor allem zu Wohnzwecken nutzen will, und zwar dort, wo die Person ihren Lebensmittelpunkt einzurichten beabsichtigt. Da diese Bedingung sich nur auf natürliche Personen beziehen kann, bedeutet dies gleichzeitig, dass Organisationen eine Genehmigung beantragen müssen. Eine Genehmigung ist auch dann nötig, wenn der Bürger eines EU-Mitgliedsstaates bereits Eigentümer einer Immobilie im In- oder Ausland ist, die er als Erstwohnsitz nutzt. Allerdings ist letztere Bedingung nur bis zum 1. Mai 2009 in Kraft.

Immobilie als Zweitwohnsitz

Im Falle eines Immobilienerwerbs als Zweitwohnsitz ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn sich der Bürger eines EU-Mitgliedsstaates mindestens vier Jahre in Folge legal in Ungarn aufhält. Den Aufenthalt und dessen Dauer muss der Bürger in einem solchen Fall mit durch die Ausländerbehörde ausgestellten Dokumenten belegen.

Die Genehmigung wird bei der für den Ort der Immobilie zuständigen Regionalverwaltung (Regionális Közigazgatási Hivatal) beantragt. Dem Antrag muss ein Exemplar des Kaufvertrags oder einer sonstigen Urkunde beigelegt werden, womit der Eigentumserwerb bestätigt wird, wie ein Schenkungs- oder Tauschvertrag. Dieser muss für die Eintragung in das Grundbuch notariell beglaubigt werden oder mit der Gegenzeichnung eines Rechtsanwalts versehen sein. Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig, seine Dauer ist auf 30 Tage beschränkt und darf nur einmal verlängert werden. Gegen den Beschluss kann kein Einspruch erhoben werden, aber es ist möglich, ihn innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang des Beschlusses vor Gericht anzufechten.

Sonderregelungen für Unternehmer

In bestimmten Fällen muss die Genehmigung veröffentlicht werden, so zum Beispiel, wenn der Ausländer sich zu Arbeitszwecken nachweislich seit mindestens 5 Jahren vornehmlich in Ungarn aufhält, oder wenn ein Ausländer, der sich als Selbstständiger oder Unternehmer in Ungarn niederlassen will, für seine wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn eine Immobilie erwerben will. Im letzteren Fall muss der Betreffende, wenn er seinen Gewerbeschein zurückgibt, oder er ihm entzogen wird, respektive, wenn seine Firma aus dem Handelsregister gestrichen wird oder die Mitgliedschaft in der entsprechenden Handwerkskammer erlischt, innerhalb von einem Jahr das Eigentum an der Immobilie aufgeben oder die Aufrechterhaltung des Eigentumsrechts beantragen. Gleichzeitig kann eine Genehmigung gegenüber Personen verweigert werden, die Angehörige von Staaten sind, die – aufgrund von internationalen Verträgen oder Gegenseitigkeiten – ungarische Staatsbürger im Vergleich zu Inländern benachteiligen.

Es ist wichtig zu wissen, dass Verträge, die die Beschränkungen verletzen, nichtig sind, ein darin festgelegtes Eigentum also nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Ist dies bereits geschehen, so ist der Eintrag zu löschen.


Dr. Tamás Parti, Notar

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Die Artikel der Serie finden Sie unter www.budapester.hu/notar
Für weitere Informationen besuchen Sie die Homepage www.mokk.hu
(wählen Sie die deutsche Version)



Kommentare (1)
1. Geschrieben von: Paul Mauser am 29-03-2009 19:44 - Registriert
 
 
Immobilienkauf..
Kein Mensch will mehr in Ungarn als Ausländer eine Immobilie kaufen. Die Zeiten sind vorbei ! Kein normaler Mensch aus Deutschland oder Österreich wird sich mit einer zwischenzeitlich vollkommen überteuerten Immobilie in Ungarn, sich Probleme einkaufen wollen. Die Zeiten sind vorbei, Ungarn darf sich die Immobilien behalten. http://www.diia.de/ Hier gibt es preiswerte Immobilien für kleines Geld und KEINE PROBLEME
 

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