Am vergangenen Mittwoch waren die Pforten des AUB-Spiegelsaals wieder geöffnet, um einmal mehr die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Andrássy Universität und der Konrad-Adenauer-Stiftung unter Beweis zu stellen – auf hohem Niveau, wie der neue Leiter des KAS-Auslandsbüros Ungarn, Frank Spengler, im Anschluss an den Vortrag konstatierte. Anlass war ein Besuch des Medienrechtlers Matthias Cornils, der für eine Vortragsreihe an der AUB nach Budapest gereist war und diese mit seiner Rede über ein Thema von aktueller Brisanz abschloss.
„Staatsferner Rundfunk als Demokratievoraussetzung. Das Verfassungsproblem der Rundfunkaufsicht“ – unter diesem Titel sollte dem wissbegierigen Plenum ein kompliziertes Problem nähergebracht werden, das auf den ersten Blick an das Lieblingsthema zahlreicher ausländischer Presseorgane im Zusammenhang mit der aktuellen ungarischen Regierung erinnerte. Da Cornils allerdings von vornherein bekannte, sich im Rahmen seiner Ausführungen nicht an der Diskussion um Ungarns umstrittenes Mediengesetz beteiligen zu wollen, knüpfte das Thema in seiner Aktualität mehr an deutsche Problemfälle an.
Bevor das Wort an den Redner des Abends übergeben wurde, ließen sich auch Professor András Masát, Rektor der AUB, und Frank Spengler von der KAS als Gastgeber der Veranstaltung die Möglichkeit nicht nehmen, einige Grußworte an die Gäste zu richten.
Nachdem Spengler die Themen Medien, Demokratie und Recht als wichtigste Säulen der KAS skizziert hatte, stieg Hauptredner Cornils mit einem geschichtlichen Abriss in das Thema ein und erläuterte rückblickend, wie langwierig und zäh der Kampf um die Pressefreiheit, geprägt von Hindernissen und Unterbrechungen, bis in die jüngste Geschichte hinein verlaufen war.
Besonderes Augenmerk legte Cornils auf die Klage gegen den ZDF-Staatsvertrag, in der es um die Frage der Staatsferne der Aufsichtsgremien des Senders geht.
In Anlehnung an dieses Beispiel wurde ein Dilemma verdeutlicht, welches vereinfacht als Konkurrenz zwischen den Begriffen „staatsfrei“ und „staatsfern“ bezeichnet werden kann: Dem verfassungsrechtlichen Verbot staatlicher Eingriffe in die Programmautonomie der Rundfunksender steht die ebenfalls verfassungsrechtliche Gestaltung des Rundfunkschutzes durch den Staat gegenüber, so die Erläuterung.
Da der Staat also ein geforderter Akteur in Sachen Rundfunkschutz sei und kein abgewehrter Eindringling, könne „staatsfern“ eben nicht mit „staatsfrei“ gleichgesetzt werden.
Als eine andere Dimension des Grundrechtskonfliktes wurde während der anschließenden Fragerunde das Aufeinanderprallen von Pressefreiheit und anderen Rechten wie dem auf Privatsphäre genannt – ein weiteres Indiz dafür, dass keine befriedigende Antwort darauf gegeben werden kann, wie eng das Prinzip der Staatsferne zu fassen sei.
Dem noch für dieses Jahr zu erwartenden Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Causa ZDF möchte Cornils indes nicht den Wert eines Orakelspruchs beimessen – durchaus nicht verwunderlich angesichts solch komplexer Fragestellungen.




