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Neues Strafgesetzbuch verabschiedet

Herabsetzung der Strafmündigkeit und härtere Strafen

Gelockerte Verhältnismäßigkeit: Mehr Abwehrmöglichkeiten gegen Einbrecher.

Die Umgestaltung des Rechtssystems nimmt und nimmt kein Ende. Jüngstes Ergebnis des Gesetzgebungsdumpings ist das am vergangenen Dienstag verabschiedete Strafgesetzbuch. (StGB) Nach dem bisherigen Stand der Dinge, soll es Anfang kommenden Jahres in Ktaft treten.

János Báránti, Vorsitzender der ungarischen Anwaltskammer, lobte das Gesetz: „In fachlicher Hinsicht ist das neue Gesetz ein Fortschritt.“ Im StGB würden auch keine rechtsdogmatischen Grundlagen, wie beispielsweise „Keine Strafe ohne Gesetz“, verletzt, es sei im Vergleich zu seinem Vorgänger außerdem kohärenter und einheitlicher. „Das Parlament hat in den vergangenen zwei Jahren schon wesentlich schlechtere Gesetze verabschiedet“, ist sich Bánáti sicher.

Lebenslänglich für Raub

Das neue Gesetz kennt indes zwei Richtungen. Einerseits die Erhöhung des Strafmaßes, andererseits die He­rab­setzung der Strafmündigkeit. Bei­des wird von Fachleuten kritisiert.
So wurden beispielsweise die Höchst­grenzen für Strafen bei Kindesmiss­brauch und Drogendelikten drastisch erhöht. Das neue StGB hält insbesondere für rückfällig gewordene Gewalt­täter wesentlich härtere Strafen bereit. Doch auch bei scheinbaren Kavaliers­delikten, etwa im Straßenverkehr, kann es zu Freiheitsstrafen kommen. Alko­hol am Steuer ist in Ungarn schon seit geraumer Zeit verboten. Wer jedoch nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einem Blutalkoholpegel von mehr als 0,5 Promille erwischt wird, sieht sich künftig mit einem Strafverfahren konfrontiert. Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahmen ist jedoch umstritten. Bánáti selbst will sich nicht festlegen. Wie er der linksliberalen Tages­zeitung Népszabadság sagte, überlässt er die Bewertung dessen lieber Krimi­no­logen.

Lebensgefahr als Gummiparagraf

Die Regeln der Verhältnismäßigkeit bei Selbstverteidigung wurden indes stark gelockert. Der Begriff des berechtigten Selbstschutzes wurde erweitert. So gibt es fast keine Grenzen des Erlaubten, sieht sich ein Opfer mit einem nach seinem Leben trachtenden Angreifer konfrontiert. „Allerdings“, so Bánáti, „ist nicht klar, wann es um Leben und Tod geht“. So sei das Maß an Gewalt gegen einen Einbrecher in den eigenen vier Wänden so gut wie unbegrenzt. Dieser aus dem amerikanischen Recht bekannte Ansatz mag noch nachvollziehbar sein. Allerdings sieht der erfahrene Jurist Bánáti Probleme bei weniger eindeutigen Fällen, beispielsweise der nicht seltenen Situation, wenn zwei junge Männer wegen einer Frau aneinandergeraten. „Zieht einer ein Messer – sieht der andere dann zu Recht sein Leben in Gefahr?“, fragt Bánáti.
Ein Punkt, der unter anderem das Kinderhilfswerk der Vereinten Natio­nen (Unicef) auf den Plan rief, ist die Herabsetzung der Strafmündig­keit von 14 auf zwölf Jahre. Katalin Gönczöl, Kriminologin und Univer­sitäts­dozentin, spricht hier vom „schmerzhaftesten Punkt“. So können demnächst auch gegen Kinder Straf­ver­fahren wegen Körperverletzung oder Raub eingeleitet werden. „Wenn wir ehrlich sind, gibt es keine Schulhofrangelei ohne mehr oder minder schwere Verletzungen. In solchen Fällen müsste im Extremfall ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet werden.“ Erschwerend kommt hinzu, dass erst vor kurzem das auf jugendliche Straftäter und durch pädagogische Fachkräfte unterstützte Jugendgericht geschlossen wurde. Auch die Jugend­staats­anwaltschaft fiel den Strei­chungen zum Opfer. „So stehen wir nun vor der Situation, dass wir dringend auf Fachwissen zur Behandlung von jugendlichen Straftätern angewiesen wären, aber niemand mehr da ist“, betont die Kriminologin.
Auch Unicef übt Kritik am Straf­ge­setzbuch: „Die Herabsetzung des Alters der Strafmündigkeit widerspricht in mehreren Punkten den UNO-Vereinbarungen über die Rechte der Kinder, unter anderem der Anfor­derung des kindergerechten Verfah­rens und dem Vorrang der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens“, umreißt Ágnes Romet-Balla den Standpunkt der Unicef. Bereits vor der Verab­schiedung des neuen StGB hatte Unicef die damals noch geplante Herabsetzung des Strafbarkeitsalters auf zwölf Jahre scharf verurteilt.

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One Response to “Herabsetzung der Strafmündigkeit und härtere Strafen”

  1. egon sunsamu says:

    Alle Kritiker hier sind aufgerufen, der krankenhausreif verprügelten Lehrerin zu erklären, dass ihr 13-jähriger Schüler nur durch ihr Fehler aggressiv wurde und deshalb straffrei bleiben muss…
    Hallo, geht´s noch?
    Verbrechen, gerade Gewaltverbrechen müssen zu empfindlichen Strafen für den Täter führen. Egal wie alt.

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